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Übungsleiter sind und bleiben gesetzlich gegen Unfall versichert
Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
(VBG), der Deutsche Sportbund
(DSB) und die Landessportbünde sind sich einig: für den Bereich der
gesetzlichen Unfallversicherung halten sie an der bisherigen Praxis fest,
geringfügig tätige Übungsleiter als versicherungspflichtige Personen
anzusehen. Damit sind Übungsleiter wie bisher bei ihrer Tätigkeit in
Sportvereinen bei der VBG
versichert.
Für die anderen Bereiche der Sozialversicherung bleibt es bei der Vereinbarung
der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, d. h. der
Krankenversicherungen und Rentenversicherungen vom 15.8.2001, Übungsleiter im
Sport zukünftig unter bestimmten Kriterien als Selbständige anzusehen, um die
Vereine und Verbände von erheblichem Verwaltungsaufwand durch Prüfungen und
Meldungen freizustellen. Die Behandlung von Übungsleitern als Selbständige
wird in diesen Bereichen als Stärkung des Ehrenamtes gesehen.
Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung kann dies nicht gelten, da
die Übungsleiter ihren bestehenden Versicherungsschutz kraft Gesetzes verlieren
würden und sie nur die Möglichkeit hätten, sich freiwillig bei der VBG
zu versichern. Dies würde zu einer Schwächung der Position des Übungsleiters
führen. Dies wollen und können die VBG,
der DSB, der DFB und die
Landessportbünde im Interesse der Sportvereine nicht verantworten, so dass sie
die Vereinbarung der Spitzenverbände, an der die Unfallversicherung nicht
mitgewirkt hat, für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht
gelten lassen. Übungsleiter sind also grundsätzlich bei ihrer Tätigkeit
versichert.
(DSB-Newsletter vom 24.01.2002)