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Informationen zu 1-Euro-Jobs
Ab dem 1.1.2005 gibt es auf Grundlage des neuen SGB II (2. Buch Sozialgesetzbuch, auch als "Hartz IV" bekannt) sogenannte Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung. Der entsprechende Paragraph 16 Abs. 3 SGB II lautet:
"Für erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die keine Arbeit finden, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert, ist dem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwändungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfsbedürftige nur wie Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer."
Was sind Arbeitsgelegenheiten?
Wichtig ist dabei:
- diese Jobs sind ausdrücklich keine Arbeitsverhältnisse,
- sie müssen im öffentlichen Interesse liegen,
- sie müssen zusätzlich sein,
- sie müssen wettbewerbsneutral sein,
- sie müssen arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein.
Wie ist die Abwicklung?
Absprache mit der örtlich zuständigen Arbeitsagentur über die Genehmigung. Suche einer entsprechenden Person und/oder Zuweisung über die Agentur.
Nähere Infos: Nordrhein-Westfälischer Judo-Verband e.V., Dieter Höntzsch, Tel.: 02 03 / 73 81 - 6 22, E-Mail: Dieter.Hoentzsch@nwjv.de