Donnerstag, 21. November 2024
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Fragen zum Passwesen

NWJV-Passstelle


10 häufig gestellte Fragen zum Passwesen

1. Was muss ich bei einem Wechsel der Startberechtigung („Vereinswechsel“)  machen?

a. Der abgebende Verein bestätigt den Austritt (Vereinsstempel, Unterschrift).
b. Der neue Verein trägt darunter den neuen Vereinsnamen ein, stempelt aber nicht ab!
c. Das Feld „Beginn der Startberechtigung“ wird freigelassen (Eintragung durch den NWJV).
d. Der Pass wird an die Geschäftsstelle des NWJV geschickt. Die Bearbeitungsgebühr für eine Sendung beträgt 10,00 €. Diese Bearbeitungsgebühr entfällt, wenn der Pass mit einem ausreichend frankierten und adressierten Rückumschlag (Briefmarken beilegen reicht nicht!) eingeschickt wird.

2. Wie viel Porto muss ich bei einer Sendung aufkleben?

Bei einem Pass genügt 0,90 € (Kompaktbrief). Ab zwei Pässen muss der Umschlag mit 1,45 € frankiert werden. 

3. Einer unserer Judoka hat seinen Pass verloren. Was muss ich tun?

a. Einen neuen Pass ausstellen (Zweitausfertigung).
b. Die erste Seite ausfüllen.
c. Aktuelle Jahressichtmarke einkleben.
d. Den Pass nicht abstempeln (wird vom NWJV gemacht).
e. Den Pass mit einem frankierten und adressierten Rückumschlag an den NWJV schicken (ansonsten 10,00 € Bearbeitungsgebühr).
f. Der Judoka erhält eine vorläufige Startberechtigung, mit der er an Prüfungen, Lehrgängen, Turnieren und Meisterschaften teilnehmen darf.
g. Circa zwei Wochen nach Veröffentlichung (Einspruchsmöglichkeit anderer Vereine) im „budoka“ erhält der Judoka den neuen Pass.
h. Danach beim Kreis-Dan-Vorsitzenden die abgelegten Kyu-Prüfungen nachtragen lassen, bei Dan-Prüfungen an den Prüfungsbeauftragten des NWDK wenden.

4. Wann erhält ein Judoka eine Wettkampfsperre und wann nicht?

Grundsätzlich erhält jeder Judoka, der die Startberechtigung wechselt, eine dreimonatige Wettkampfsperre.

Ausnahmen:

a. Bei einer Einverständniserklärung des abgebenden Vereins (schriftlich auf Vereinsbriefbogen oder mit Vereinsstempel) entfällt bei Jugendlichen und seit Juni 2005 auch bei Erwachsenen die Wettkampfsperre (einmal im Kalenderjahr möglich).
b. Bei einem nachgewiesenen Umzug über die Ortsgrenze (Kopie Meldebestätigung).
c. Ein Wechsel zum Jahresende. Bei einem Wechsel im Zeitraum 1.10.-31.12. beginnt die Startberechtigung für den neuen Verein ab dem 1. Januar des Folgejahres (Eintreffen in der Geschäftsstelle bis zum 31.12.).

Wichtig: Entscheidendes Datum für einen Wechsel ist das Eingangsdatum in der Geschäftsstelle.    

5. Darf der abgebende Verein bei einem Wechsel der Startberechtigung die Austragung verweigern?

Nein, darf er nicht! Es handelt sich nur um einen Wechsel der Startberechtigung. Da man zugleich in mehreren Vereinen Mitglied sein darf, aber nur für einen Verein im Einzelwettkampf startberechtigt sein kann, muss der abgebende Verein die Austragung bestätigen. Die Entscheidung über die Startberechtigung liegt immer beim Sportler bzw. bei den Erziehungsberechtigten.

Beitragsforderungen o.ä. darf nicht durch Festhalten des Passes Nachdruck verliehen werden.
Hier hilft leider nur ggf. der zivile Rechtsweg. 

6. Ein Judoka will sich nach einer Pause wieder anmelden. Wie verfahre ich?

Im Pass wird der 31.12. des Jahres, in dem die letzte JSM eingeklebt ist, als Austrittsdatum eingetragen. Der alte Verein muss diesen Austritt bestätigen, auch wenn es sich um einen Wiedereintritt in den gleichen Verein handelt. Der neue Verein klebt die aktuelle JSM ein und schickt den Pass an den NWJV, der die Pause bestätigt.

Alternativ kann man auch die fehlenden Jahressichtmarken durchkleben, dann muss der Pass nicht zum Verband geschickt werden (z.B. bei einer nur einjährigen Pause und wenn man noch Jahressichtmarken übrig hat).

Wichtig: Ein Judoka, der eine Pause eingelegt hat, erhält immer eine dreimonatige Schutzsperre. Es soll gewährleistet sein, dass ein Judoka, der eine Pause gemacht hat, mindestens drei Monate trainiert hat, bevor er wieder kämpft.

7. Gilt eine Sperre beim Wechsel der Startberechtigung auch für Prüfungen und Lehrgänge?

Nein, es handelt sich um eine reine Wettkampfsperre lt. Sportordnung bzw. Jugendsportordnung.

8. Ich habe mich beim Geburtsdatum verschrieben oder der Name eines Judoka hat sich geändert. Was muss ich machen?

Alle Änderungen auf der 1. Seite müssen durch den Verband bestätigt werden. Bei der Zusendung auch hier den frankierten und adressierten Rückumschlag nicht vergessen (ansonsten 10,00 € Bearbeitungsgebühr).

9. Der Judopass ist in der Waschmaschine gelandet und unbrauchbar. Was ist zu tun?

Den alten Pass mit einer neu ausgestellten Zweitausfertigung der Geschäftsstelle zusenden (siehe Punkt 3.). Der alte Pass wird ungültig gemacht und der neue Pass durch die Passstelle abgestempelt und zurückgeschickt. Eine vorläufige Startberechtigung wird in diesem Fall nicht ausgestellt.

10. Die Passseiten für Wettkampferfolge bzw. Lehrgänge sind voll. Benötige ich einen neuen Pass?

Nein! Es gibt Passseiten zum Nachkleben, die kostenfrei gegen einen frankierten und adressierten Rückumschlag durch die Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt werden. Auf den neuen Passseiten muss die Passnummer eingetragen werden!



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